PRIVATWALD

Wir unterstützen und beraten alle Waldeigentümer individuell.
Untenstehend finden Sie einen kleinen Überblick über aktuelle Themen sowie die verschiedenen Rechte und Pflichten der Waldeigentümer.

Aktuelles

Die Nachfrage nach frischem Nutzholz ist momentan gering . Folgende Sortimente können zu guten Preisen verkauft werden:
  • Brennholz (Buchen, Eschen)
  • Laubindustrieholz (alle Sortimente)
  • Laubnutzholz (alle Sortimente)
  • Schnitzelholz (WHS Laub- und Nadelholz, QS Laubholz)
  • Lärchenholz
Für detaillierte Auskünfte zum gesamten Sortiment und den Preisen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Empfehlungen

  • Aktuelle Käfersituation; überprüfen Sie Ihre Waldparzellen kontinuierlich nach befallenen Bäumen und entfernen Sie diese jeweils bis spätestens Ende Februar.

  • Holzerntearbeiten; planen Sie diese frühzeitig und nehmen Sie vorgängig Kontakt mit uns auf, damit der Absatz geklärt werden kann.

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Rechte (Dienstleistungen) & Pflichten der Waldeigentümer

Aufgaben des Forstbetriebs


Der Forstbetrieb übernimmt die hoheitlichen Aufgaben wie z.B. die individuelle Beratung bei der Pflege des Waldes oder bei geplanten Holzerntearbeiten, das Anzeichnen sowie das Beitragswesen. Weitere Dienstleistungen des Forstbetriebs bilden das Holzeinmessen und erstellen der dazugehörigen Masslisten, der Holzverkauf und die anschliessenden Auszahlungen an die Waldeigentümer. 

Die Kosten hierfür werden durch die Verbandsgemeinden getragen.

Arbeiten für Dritte


Bei individuellen Aufträgen, unter anderem bei:
  • Holzerntearbeiten
  • Rückearbeiten
  • Pflegemassnahmen
  • Wiederbefplanzung
  • Heckenpflege
werden die Kosten durch die betroffenen Waldeigentümer getragen.

Pflichten der Waldeigentümer

  • bei Holzerntearbeiten im eigenen Wald muss das Holz zwingend vorgängig durch den Förster angezeichnet werden, allfällige Waldbesucher sind entsprechend zu warnen

  • Holzerntearbeiten dürfen nur an entsprechend ausgebildete Personen vergeben werden

  • das Lichtraumprofil der Strassen muss durch den Eigentümer dauernd freigehalten werden

  • Kalamitätsholz muss zeitnah entfernt werden, damit keine weiteren Folgeschäden entstehen

  • der Waldboden darf nur auf den dafür vorgesehenen Rückegassen befahren werden

  • die Grenzen müssen markiert und ausgeschnitten sein

  • der naturnahe Waldbau ist Pflicht

Merkblätter & Rechtsfragen

Zahlreiche Merkblätter rund um den Wald sowie Antworten auf Rechtsfragen finden Sie jederzeit auf der Webseite der Abteilung Wald des Kantons Zürich.